Lohnbuchhaltung* – Dienstleistungsbüro Hurst
Die Erstellung der laufenden Lohnbuchhaltung* kann für kleine und mittelständische Unternehmen viel Zeit in Anspruch nehmen, die an anderer Stelle dringend benötigt wird. Kein Heilpraktiker will weniger Zeit mit seinen Patienten verbringen, keine Gaststätte will die Gäste warten lassen, damit diese lästige Aufgabe erledigt wird. Als Spezialist übernehme ich für Sie bei Bedarf die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Kosten für meine Leistungen können Sie genau kalkulieren, ohne Ihren Betrieb mit zusätzlichen Personalkosten zu belasten. Dafür setzte ich spezielle professionelle Programme ein, damit Sie von der modernen Datenverarbeitung profitieren und sich Ihrem Kerngeschäft widmen können.
Wie auch die Dienstleistungen der Finanzbuchhaltung* sind die Dienstleistungen der laufenden Lohnbuchhaltung* fachkundig, zuverlässig und preiswert. Als selbstständiger Buchhalter* und Bonitäts/ -Rating Analyst (IHK) betreue ich Sie flexibel und persönlich im Raum Karlsruhe.
Kundenfreundlich im Preis, der Leistung und dem Service.
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Dienstleistung der laufenden Lohnbuchhaltung*
- Erfassung aller monatlichen Bewegungsdaten und Stunden AN
- Erstellung der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnungen für Arbeitnehmer sowie Aushilfen
- Erstellung der Lohnsteueranmeldungen
- An- und Abmeldungen bei den Krankenkassen
- Beitragsnachweise an die Krankenkassen
- Erstellung der AAG-Erstattungsanträge bei den Krankenkassen
- Berufsgenossenschaftsmeldungen
- Erstellung von Bescheinigungen
- Die Abrechnung erfolgt über die Software Lexware Lohn+Gehalt
- Ausnahme: Keine Erstellung der Abrechnung von Baulöhnen!
Gerne erstelle ich Ihnen ein unverbindliches Angebot und bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte ich Ihr Interesse geweckt haben, können Sie mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
* (Das genannte Dienstleistungsangebot i. S. eines Buchhaltungsbüros bei der lfd. Finanzbuchhaltung umfasst ausschließlich das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die Erstellung der lfd. Lohnabrechnung und das fertigen der Lohnsteueranmeldung und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 Abs. 4 StberG.)